Verbraucherschutz oder
Ich möchte doch einfach nur ein Exposé haben..

Zunächst ein paar Hintergründe zum Verbraucherschutz:

Es ist ein absolut nachvollziehbares Motiv, das Internet für uns Konsumenten sicherer zu machen. Das versehentliche „Kaufen“ von Waren & Dienstleistungen am Telefon, per E-Mail oder mit 2-3 Klicks im Internet hat sicher in der Vergangenheit schon das ein oder andere größere Loch in die Haushaltskassen von Familien gerissen und so war es gut und folgerichtig, dass alle Unternehmen, die im Internet (Fernabsatz) Waren oder Dienstleistungen anbieten, dies nach zeitgemäßen Normen und Gesetzen tun dürfen und dass in gleichem Maße eine Art „Schutzzone“ für die Verbraucher eingerichtet wurde.

So geschehen immerhin schon im Jahre 2000 durch das sog. Fernabsatzgesetz, 2011 erweitert mithilfe einer EU-Richtlinie und ab 2014 als Bundesgesetzblatt in die Form gegossen, die Unternehmen verpflichtet, Verbraucher über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht bei getätigten Geschäften aufzuklären.

Was leider in all den Jahren versäumt wurde, fällt Ihnen und uns jetzt vor die Füße:  Es fehlt an maßgeschneiderten Varianten für die unterschiedlichen Branchen und Geschäftsprozesse! Im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist es nämlich egal, ob Sie ein paar Turnschuhe kaufen möchten oder im Zuge Ihrer Suche nach einer Immobilie ein Exposé anfragen!

Kurzer Exkurs: Verträge kommen im Allgemeinen durch zwei Willenserklärungen zustande – diese müssen nicht immer in schriftlicher Form abgegeben werden. Das Exposé eines Maklerunternehmens wird üblicherweise als Angebot (Willenserklärung Nr.1) gewertet und die schlichte Rückmeldung auf dieses Angebot als Annahme der Kaufinteressenten. (Willenserklärung Nr.2)

Kaum ein/e Verbraucherin aber weiß, dass grundsätzlich zwischen einem/einer Interessentin und einer Maklergesellschaft der sog. Maklervertrag zustande kommt und dass deshalb auch hier der Verbraucherschutz greifen soll.

Hier jedoch liegt ‚unser‘ Hase im Pfeffer, denn in der Immobilien- und Maklerbranche wird dieser Vertrag überhaupt erst in dem Augenblick relevant, in dem die Kaufinteressenten eine Immobilie auch wirklich erwerben, denn durch ihn wird der Anspruch auf eine Provision für die Maklergesellschaft gesichert.

Verbraucher müssen also nicht fürchten, dass das bloße Herunterladen oder Erhalten eines Exposés kostenpflichtig ist – gleiches gilt für die weiteren Dienstleistungen wie Telefonie, Versand von Unterlagen oder die Besichtigungen in der Immobilie.

Dennoch erwartet der Gesetzgeber, dass die Verbraucher bereits bei der Anfrage nach einem Exposé über den benannten „Maklervertrag“ aufgeklärt und auf ihr 14-tägiges Rücktrittsrecht hingewiesen werden. Für die meisten Verbraucher ist dies verwirrend und ein verständlicher Anlass zur Sorge, dass durch das das Akzeptieren dieses Vertragsverhältnisses bereits Kosten oder andere Verpflichtungen entstehen.

Seit Ende 2020 kommt hinzu, dass die Gesetzgebung auch die 2. Willenserklärung (die der Kaufinteressentinnen) in Textform verfasst haben möchte – dies gilt für die meisten Kaufobjekte, nämlich Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.

Aus diesem Grund fragen nun die Maklergesellschaften zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten im Kaufprozess diese textliche Willenserklärung vom Verbraucher ab – entweder bereits beim automatisierten Download oder vor bzw. im Zuge einer Besichtigung der Immobilie.

Wie läuft es bei uns, wenn Sie ein Exposé zu einer bestimmten Immobilie anfragen?

Sie fragen unser Exposé entweder über eines der bekannten Portale oder direkt auf unserer Homepage an. Anschließend erhalten Sie einen Link, der Sie in 4 einfachen Schritten
zum Exposé und zu einem persönlichen Account führt, mit dem Sie in Zukunft direkt auf alle unsere Angebote zugreifen können.

Schritt 1: Sie bestätigen, berichtigen oder ergänzen Ihre bereits angegebenen Kontaktdaten

Schritt 2: Sie haben die Möglichkeit, Ihre Suchkriterien zu bestätigen, zu präzisieren oder lassen diesen Schritt einfach aus

Suchkriterien

Schritt 3: Hier klären wir alle rechtlichen Themen rund um die oben beschriebenen Verbraucherschutz-Regeln und bitten Sie, die jeweiligen Punkte abzuhaken.

Schritt 4: Geben Sie sich nur noch ein Passwort und Sie sind für das gewünschte und auch alle anderen Immobilienexposés freigeschaltet. Am besten, Sie verwenden ein Passwort, das Sie beim nächsten Besuch erinnern oder Sie lassen den Browser/das Handy Ihr Passwort speichern.

Gesetzliche Bestimmungen
Passwort eingeben

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für Sie als Verbraucher:in alle Serviceleistungen im Rahmen einer Kaufanbahnung weiterhin kostenfrei sind – dies gilt zumindest für YOVENTI. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem “Bestellerprinzip” dafür gesorgt, dass nicht mehr allein die Käuferpartei eine Maklerprovision zu tragen hat, sondern diese in den meisten Fällen hälftig mit der Verkäuferpartei geteilt werden.

Sollte Ihnen hinsichtlich des Kaufes einer Immobilie oder der Exposé-Anfrage noch etwas unklar sein, zögern Sie bitte nicht, uns anzurufen – wir sind gern persönlich für Sie da! Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen helfen, reibungslos und schnell an die gewünschten Exposés zu gelangen – auch wenn die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen dies nicht grad vereinfachen.

Und nun viel Erfolg beim Durchschauen unserer Immobilienangebote.

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